1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) bildet zusammen mit der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls dem Einzelvertrag das Vertragswerk zwischen dem Kunden und der Optimatik AG (nachfolgend Optimatik genannt).
1.2. Der Inhalt dieser AGB gilt, sofern in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag (darunter fällt auch der Nutzungsvertrag) nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung zu dieser AGB getroffen wurde. Die AGB des Kunden finden keine Anwendung.
2. Lösungsangebot, Vertragsabschluss
2.1. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Optimatik nach Erhalt des Auftrags dessen Annahme schriftlich bestätigt bzw. ein entsprechender Einzelvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
3. Leistungen der Optimatik
3.1. Optimatik erbringt dem Kunden die Leistungen gemäss Auftragsbestätigung bzw. Einzelvertrag.
3.2. Optimatik verpflichtet sich diese Leistungen sorgfältig und fachmännisch durchzuführen.
3.3. Optimatik ist verpflichtet, die Leistungen fristgerecht zu erbringen. Allfällige Fristen, Termine sowie allfällige Verzugsfolgen für die Leistungserbringung werden in der Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelvertrag festgelegt.
3.4. Optimatik ist verpflichtet, ihre Mitarbeitenden und allfällige Subunternehmer zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften, Weisungen oder Anordnungen des Kunden anzuhalten.
3.5. Optimatik informiert den Kunden umgehend über allfällige Umstände, welche die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährden oder erschweren könnten.
4. Mitwirkung des Kunden
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, mit Optimatik zusammenzuarbeiten, sofern diese Zusammenarbeit für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass die ihm auferlegten Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich erfüllt werden. Zu den Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Kunde:
- Optimatik alle Unterlagen und Informationen, die für die Erbringung der Leistungen notwendig sind, zur Verfügung stellt;
- die von Optimatik mitgeteilten, erforderlichen technischen und organisatorischen Vorarbeiten fristgerecht erledigt werden. Allfällige Abweichungen oder Verzögerungen im Bereich der Vorarbeiten sind der Optimatik umgehend zu melden.
4.2. Anforderungen an die Systemvoraussetzungen der vom Kunden eingesetzten und für die Zusammenarbeit relevanten IT-Systeme werden spätestens während der Projekteinführung gemeinsam festgelegt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Systemanforderungen einzuhalten. Ebenfalls verpflichtet sich der Kunde, die für die Zusammenarbeit mit Optimatik verwendeten, eigenen Anlagen und eigene bzw. von ihm selbst lizenzierte Software nötigenfalls auf eigene Kosten fortlaufend zu aktualisieren und anzupassen.
4.3. Der Kunde verpflichtet sich in Bezug auf die in der Verantwortung von Optimatik liegenden Softwarelösungen, die von den Softwareherstellern gelieferten Patches, Updates und Releases entsprechend den Empfehlungen von Optimatik innert der durch die Hersteller vorgegebenen Frist zu installieren bzw. durch Optimatik installieren zu lassen. Werden die Patches, Updates und Releases nicht innert dieser Frist installiert bzw. wird deren Installation durch Optimatik vom Kunden verweigert, schliesst Optimatik jegliche Haftung in Bezug auf die betroffene Software aus. Zudem kann Optimatik die Pflege der Software bis nach erfolgter Installierung der Patches, Updates und Releases einstellen. Allfällige aus der Verzögerung entstehende Aufwendungen trägt der Kunde.
4.4. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden in der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag näher umschrieben.
4.5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist Optimatik berechtigt, Termine und Fristen zu verschieben sowie vom Kunden Ersatz für zusätzliche Aufwendungen und Auslagen zu fordern. Zudem ist Optimatik berechtigt, Leistungen zurückzuhalten.
5. Preise
5.1. Für sämtliche von Optimatik erbrachten Leistungen ist der Kunde zur Zahlung einer Vergütung in Schweizer Franken verpflichtet. Art und Höhe der Vergütung ist in der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelvertrag geregelt.
5.2. Die Vergütung wird von Optimatik zuzüglich allfälliger Mehrwertsteuern oder sonstiger Steuern bzw. Abgaben in Rechnung gestellt.
5.3. Pauschalpreise basieren auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Aufwandpreise richten sich nach dem effektiv geleisteten Aufwand bzw. dem vereinbarten Stundenansatz.
5.4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, sind mit der Vergütung sämtliche Leistungen und Kosten abgegolten, die für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung erforderlich sind. Dies umfasst auch sämtliche Auslagen und Aufwendungen von Optimatik und allfälliger Erfüllungsgehilfen, einschliesslich Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, usw.
5.5. Optimatik ist berechtigt, die Vergütung für ihre Leistung sowie Änderungen am Umfang (z.B. Anzahl Messpunkte) der vertraglich vereinbarten Leistungen auf Ende des Kalenderjahres anzupassen. In beiden Fällen zeigt sie dem Kunden die Änderungen 90 Tage im Voraus schriftlich an und begründet diese. Der Kunde ist daraufhin innert einer Frist von 60 Tagen ab Datum des Mitteilungsschreibens berechtigt auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu kündigen, falls er diese Änderung nicht akzeptiert. Erfolgt keine Kündigung, so gilt die Änderung der Preise bzw. des Leistungsumfanges als vom Kunden genehmigt. Die neuen Preise gelten mit Ablauf der Mitteilungsfrist.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Rechnungen der Optimatik sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge und unter Ausschluss der Verrechnung zu leisten, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
6.2. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat Optimatik nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens 30 Kalendertagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadenersatzpflichtig zu werden. Optimatik bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.
6.3. Sofern in der Auftragsbestätigung oder im entsprechenden Einzelvertrag keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten für die Rechnungsstellung folgende Regelungen:
6.3.1. Pauschale Leistungen:
- 1/2 nach Vertragsunterzeichnung
- 1/2 nach Beginn des operativen Betriebes
6.3.2. Dienstleistungen, Supporteinsätze:
- Monatliche Abrechnung nach Aufwand
6.3.3. Wiederkehrende Leistungen:
- Jährlich im Voraus ab Installation des Systems
7. Betrieb Rechenzentrum
7.1. Optimatik ist berechtigt, den Betrieb des Rechenzentrums für die eingesetzte Software an Dritte zu übertragen. In diesem Fall garantiert Optimatik, dass die erforderlichen Standards hinsichtlich der Datensicherheit eingehalten werden. Der Kunde wird über einen allfälligen Wechsel des Rechenzentrums informiert.
8. Beizug Dritter
8.1. Optimatik darf Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen auch ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen. Die Optimatik bleibt gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.
9. Übertragung auf Rechtsnachfolger
9.1. Die Parteien sind berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern der jeweilige Rechtsnachfolger die Verpflichtungen aus diesem Vertrag vollständig übernimmt.
9.2. Eine solche Übertragung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (z. B. im Falle einer Verschmelzung oder Erbfolge). In diesen Fällen gilt die Zustimmung als erteilt.
9.3. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Vertragspartnerin unverzüglich schriftlich über eine geplante oder vollzogene Übertragung auf einen Rechtsnachfolger zu informieren.
10. Geheimhaltung, Datenschutz und -sicherheit
10.1. Jede Partei wird die Informationen der anderen Partei vertraulich behandeln, d.h. vor unerlaubtem Zugriff schützen und Unbefugten nicht zugänglich machen. Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Offenlegungspflichten. Von Optimatik eingesetzte Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer gelten nicht als Unbefugte.
10.2. Optimatik ist befugt, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden erlangten Daten und Informationen an Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer weiterzugeben, soweit Optimatik dies für die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen als erforderlich erachtet.
10.3. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Nutzung der Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts. Optimatik wird sämtliche Daten gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln.
10.4. Die Geheimhaltungspflichten gelten bereits vor Vertragsabschluss, insbesondere während der Angebotsphase, und bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Erbringung der Leistungen bestehen.
10.5. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm an Optimatik übermittelten Daten korrekt und vollständig sind. Optimatik verpflichtet sich, die Kundendaten im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu bearbeiten. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige für die Datenbearbeitung durch Optimatik erforderlichen Zustimmungen seiner Endverbraucher gemäss den jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzen einzuholen.
10.6. Rechtliche Abklärungen (u.a. zum Datenschutz) für den Kunden durch Optimatik sind nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und werden gesondert vergütet.
11. Geistiges Eigentum / Immaterialgüterrechte
11.1. Das geistige Eigentum und sämtliche Immaterialgüterrechte an der von Optimatik geschaffenen Entwicklungsergebnissen, an Marken, Logos, allfälligen Key Visuals, Designs und generell dem Erscheinungsbild der Software stehen ausschliesslich Optimatik zu und verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von Optimatik.
11.2. Der Kunde ist berechtigt, die genannten Entwicklungsergebnisse während der Laufzeit dieses Vertrages zu verwenden. Es ist dem Kunden untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Optimatik die von der Optimatik geschaffenen Entwicklungsergebnisse in irgendeiner Form ganz oder teilweise für sich oder Dritte zu gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben. Der Kunde wird für seine Mitwirkung bei Weiterentwicklungen nicht entschädigt.
11.3. Sämtliche Unterlagen von Optimatik sind urheberrechtlich geschützt. Insbesondere das Recht, die Unterlagen mittels irgendeines Mediums (grafisch, technisch, elektronisch und/oder digital einschliesslich Fotokopie und Downloaden) ganz oder teilweise zu vervielfältigen, vorzutragen, zu bearbeiten, zu übertragen oder zu speichern, liegt ausschliesslich bei Optimatik.
12. Höhere Gewalt
12.1. Höhere Gewalt oder bei Optimatik oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Optimatik ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, ihre Leistungen innerhalb mit dem Kunden vereinbarter verbindlichen Fristen zu erbringen, verlängern diese Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die Optimatik ist von ihrer Haftung wegen Nichterfüllung der jeweiligen Pflichten befreit, soweit und solange der Umstand der höheren Gewalt andauert. Während diesem Zeitraum gerät die Optimatik nicht in Verzug.
12.2. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, Aufruhr, Militär- oder Zivilputsch, erhebliche, nicht vermeidbare Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse (z.B. extreme Trockenheit, Überschwemmung, Sturmfluten, Orkan, Taifun, Blitzschlag, Feuer, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen).
12.3. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, so ist die Optimatik verpflichtet, den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen ihrer Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
13. Sachgewährleistung
13.1. Optimatik gewährleistet, dass die in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag mit dem Kunden vereinbarten Softwareleistungen erbracht werden. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor. Der Kunde anerkennt, dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann.
13.2. Sollten Mängel der Software festgestellt werden, muss der Kunde diese innert fünf Arbeitstagen nach Feststellung der Optimatik ausreichend dokumentiert und schriftlich melden. Die Gewährleistungsfrist dauert 90 Tage ab der ersten Aktivierung der Software. Mit unbenutztem Ablauf dieser Rügefrist entfällt jegliche Haftung der Optimatik.
13.3. Vertragsgemäss gerügte Mängel werden von Optimatik durch Nachbesserung behoben. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die temporäre Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels. Die Behebung von Fehlern in der Software kann durch Bereitstellung einer neuen Version von Software erfolgen, sofern die Funktionalität der unter diesem Vertrag geschuldeten Software nicht verringert bzw. beeinträchtigt wird. Optimatik erhält vom Kunden alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Für die regelmässige, ordnungsgemässe und aktuelle Datensicherung ist der Kunde verantwortlich.
13.4. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Haftung der Optimatik für Mangelfolgeschäden bzw. indirekte Schäden (z.B. nicht realisierte Einsparungen, Ausfallzeiten, Mehraufwendungen), Ansprüche wegen irgendwelcher Schäden aus Beratung, Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung, Betriebsunterbrechung oder Mängel an Softwareprodukten sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Gebrauch der Software. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche entfallen generell, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen an der Software oder der Datenbank durchgeführt hat, welche nicht vorgängig von Optimatik genehmigt worden sind. Für Software und Hardware, welche über Schnittstellen an das System des Kunden angeschlossen sind, übernimmt Optimatik keine Gewähr. Ebenso wird jede Gewährleistung wegbedungen, sofern der Kunde während der laufenden Vertragsdauer Dritte mit der Wartung oder dem Support der Software beauftragt. Haftungsbeschränkung und -ausschluss gelten für vertragliche, ausservertragliche sowie quasivertragliche Ansprüche.
14. Rechtsgewährung
14.1. Optimatik gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
14.2. Der Kunde wird Optimatik über geltend gemachte Drittansprüche (bspw. Verletzung Urheber- oder Patentrecht) sofort schriftlich unterrichten und Optimatik auf Verlangen hin zur ausschliesslichen Führung eines allfälligen Prozesses und den Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits, einschliesslich Abschluss eines Vergleichs, ermächtigen. Der Kunde unterstützt Optimatik in angemessenem und zumutbarem Umfang unentgeltlich.
14.3. Optimatik kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach ihrer Wahl dem Kunden das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Software verschaffen oder die Software anpassen bzw. durch eine andere ersetzen, welche die wesentlichen Anforderungen erfüllt.
15. Haftung
15.1. Optimatik haftet für von ihr verschuldete unmittelbare Schäden pro Schadenereignis nur bis zum Betrag von maximal CHF 50'000.--. Ebenso ist die Gesamtheit der Schadenersatzansprüche aus Schadenereignissen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres ereignen, auf CHF 200'000.-- begrenzt. Das Verschulden hat diejenige Partei schriftlich zu beweisen, welche von Optimatik Schadenersatz verlangt. Für weitere Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 14.
15.2. Beide Parteien verpflichten sich, im Schadensfall sämtliche zumutbaren und angemessenen Massnahmen zu treffen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
16. Dauer und Beendigung des Vertrages
16.1. Der Vertragsbeginn ist in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbart. Enthalten diese keinen Vertragsbeginn, beginnt der Vertrag mit der Zusendung der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Einzelvertrages. Falls Optimatik mit der Leistungserbringung vor Unterzeichnung begonnen hat, gilt der Vertrag bereits ab diesem Zeitpunkt.
16.2. Sofern die Auftragsbestätigung bzw. der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
16.3. Jede Partei ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Einzelverträge aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die andere Partei eine schwerwiegende Vertragsverletzung begeht (z.B. in Zahlungsverzug gerät, Umfang des ihm eingeräumten Lizenzrechts missachtet, das geistige Eigentum bzw. Immaterialgüterrechte verletzt) und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen behebt;
- gegen die andere Partei ein Nachlass-, Vergleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder gegen sie Zwangs-vollstreckungsmassnahmen ergriffen werden;
- wenn die andere Partei liquidiert wird oder ihre betriebliche Tätigkeit einstellt.
16.4. Bei jeder vorzeitigen Auflösung schuldet der Kunde die Vergütung anteilsmässig bis zum Zeitpunkt, in dem der Nutzungsvertrag gemäss dieser Kündigung endet, sofern diese vorzeitige Auflösung nicht durch Optimatik verschuldet wurde.
16.5. Unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung werden die Parteien zum Zwecke einer ordnungsgemässen Betriebsübergabe (Reintegration oder Migration auf einen oder mehrere neuen Provider) zusammenarbeiten.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, beabsichtigen die Parteien, zunächst eine aussergerichtliche Einigung anzustreben. Ordentliche Klagen sind erst zu erheben, wenn keine gütliche Einigung gefunden werden konnte.
17.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz der Optimatik AG.
17.3. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsbestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und internationale Staatsverträge.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Die Optimatik behält sich vor, ihre AGB jederzeit zu ändern. In diesem Fall werden dem Kunden die geänderten AGB zugestellt oder in geeigneter Weise publiziert. Die AGB können jederzeit unter www.optimatik.ch abgerufen oder ausgedruckt werden.
18.2. Zustandekommen, Gültigkeit, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Einzelverträge (inkl. Anhänge) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien. Als Schriftform gilt neben der eigenhändigen Unterschrift auch der Austausch von unterzeichneten PDFs per E-Mail. Ebenso kann ein Einzelvertrag wirksam elektronisch abgeschlossen und digital signiert werden. Eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (ZertES) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und gilt als rechtsverbindlich.
18.3. Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchführbar sein, so fällt sie nur im Ausmass ihrer Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit dahin und ist im Übrigen durch eine der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommenden Ersatzbestimmung zu ersetzen, wobei gegebenenfalls weitere Bestimmungen der Vereinbarung anzupassen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Rechten und Pflichten erforderlich ist.
Teufen, 20.05.2025